Vereinssatzung
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§ 1 Name und Wesen
(1) Der Verein führt den
Namen DJK Würmtal e.V.
Er ist gegründet am
29.01.1956 (Wiedergegründet als Rechtsnachfolge des 1935 durch
die NS-Behörde aufgelösten Vereins DJK Planegg).
Der Verein ist im
Vereinsregister München eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des
DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen
Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und des
DJK-Diözesanverbandes München-Freising
Er untersteht deren Satzungen
und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des
DJK-Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen.
Seine Farben sind weiß-gelb
(3) Der Verein ist Mitglied des
Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich
deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
(4) Die Sportpflege des Vereins
richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des
Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des
betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
(5) Der Verein ist auch um
außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht
sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder. Die DJK
Würmtal ist ein wertorientierter Sportverein.
(6) Der Verein fördert die
Jugendarbeit, dazu werden u.a. jugendgemäße Angebote
gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport,
für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Der
Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend, ist
Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen
Mitgliedern.
(7) Der Verein DJK Würmtal
e.V. mit dem Sitz in Planegg verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (vom
1.1.1977).
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und
die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist uneigennützig
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigt werden.
(8) Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Verein will seinen
Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten
Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in
christlicher Verantwortung dienen. Er vertritt das Anliegen des
Sports in Kirche und Gesellschaft.
Der Erreichung dieser Ziele
dienen folgende Aufgaben:
(1) Der Verein fördert den
Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung
geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für
die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch
Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und
fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
(2) Er hält bildende
Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er
bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu
verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung
der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in
seiner freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
(3) Er sorgt für
ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen
zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und
Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.
(4) Er nimmt teil an den
gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, der DJK im
Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht
um Verbreitung und Auswertung des DJK Schrifttums und anderer
geeigneter Schriften.
(5) Er arbeitet mit den örtlichen
Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist
bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur
Verfügung zu stellen.
Die Zusammenarbeit mit den
deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur
Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse
und weltanschauliche Toleranz.
(6) Er ist bereit, Aufgaben in
Kirche und Gesellschaft mitzutragen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein nimmt in
ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und
Aufgaben der DJK anerkennt.
(2) Der Verein unterscheidet in
der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder, die
regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung
tätig sind.
b) Passive Mitglieder, die
bereit sind, den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die
Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten
c) Ehrenmitglieder und Förderer,
die sich um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben.
Der Verein ehrt selbst verdiente
Mitglieder gemäß der Ehrenordnung des Vereins oder
beantragt Ehrungen für die nach den Ehrenordnungen des Bundes-
und Diözesanverband.
(3) Die aktiven und passiven
Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.
§ 4 Aufnahme, Austritt
und Ausschluss
(1) Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vereins- oder Abteilungsvorstand.
Die Anmeldung zur Aufnahme in
den DJK-Verein (DJK-Abteilung) erfolgt durch schriftlichen
Aufnahmeantrag beim Vereins- oder Abteilungsvorstand. Bei
minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft endet
außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(3) Der Austritt aus dem Verein
erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird
zum Ende des Quartals und nach Erfüllung aller Verpflichtungen
gegenüber dem Verein wirksam.
(4) Über den Ausschluss
eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der
Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die satzungsgemäß
geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.
Dem Mitglied, das ausgeschlossen
werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der
schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom
Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Gegen
diesen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
(1) die Wahrnehmung ihrer
Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur
Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der geltenden
Bedingungen zu benutzen.
(2) im Rahmen des Vereinszweckes
an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.
§ 6 Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht
(1) die Satzungen und Ordnungen
der DJK anzuerkennen und zu erfüllen;
(2) am Sportleben und
Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse
Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung aktiv teilzunehmen;
(3) im Sport eine faire,
kameradschaftliche wertorientierte Haltung zu zeigen;
(4) die Pflichten gegenüber
den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;
(5) die festgesetzten Beiträge
zu entrichten;
(6) wenn sie pädagogische
und leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise auf
die Satzung der DJK und die Grundsätze ihrer Sportpflege zu
verpflichten.
§ 7 Beiträge und
Umlagen
(1) Zur Erfüllung seiner
Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Diese können
in einer Beitragsordnung geregelt sein.
(2) Zur Erfüllung besonderer
Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.
§ 8 Organe
Die Organe zur Leitung und
Verwaltung des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 9 Vorstand
Zum Vereinsvorstand gehören:
a) der/die Präsident/in,
b) der/die stellvertretenden
Vorsitzende/n,
c) der Geistliche Beirat,
d) der/die Schriftführer/in,
e) der/die Kassenwart/in
f) der/die Sportwart/in,
g) der/die Jugendleiter/in,
h) die Frauenwartin,
Zum erweiterten Vorstand gehören
zusätzlich:
j) die Abteilungsleiter/innen
für die einzelnen Sportarten, sowie weitere Personen (z.B.
Der/die Präsident/in und
die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand des Vereins im Sinne
des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein
zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass
ein stellvertretender Vorsitzender nur vertretungsberechtigt ist,
wenn der/die Präsident/in verhindert ist.
Vertreter des Diözesanverbandes
sollen zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
eingeladen werden.
§ 1o Aufgaben des
Vereinsvorstandes
Aufgabe
des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach
Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach
innen und außen.
Er
erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender
Vorstand. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine
oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.
Er
kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Verwaltung einen
Geschäftsführer berufen.
Pflichten
der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind:
a) Die
Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes
entsprechend anzugleichen;
b) an den gemeinsamen
Veranstaltungen und Tagungen in Bundes-, Landes-, Diözesan- und
Kreisverband teilzunehmen;
c) die Beschlüsse der Organe
des Bundesverbandes zu erfüllen;
d) die festgesetzten Beiträge
termingemäß an den Bundesverband, Diözesan- und
Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landessportbünde
zu leisten;
e) für die Erfüllung
der Verpflichtung gegenüber den Landessportbünden und
Fachverbänden zu sorgen.
§ 11 Aufgaben der
Vorstandsmitglieder
Alle
Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für
die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK und der DJK Würmtal
als wertorientierter Sportverein. Die Aufgaben im einzelnen sind:
a) Der/die Präsident/in ist
für die Führung des Vereins verantwortlich. Er/Sie vertritt
den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die
Sitzungen und Versammlungen.
b) Die stellvertretenden
Vorsitzenden unterstützen den/die Präsident(in) bei der
Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn/sie im
Verhinderungsfall der nicht nachgewiesen braucht.
c) Der Geistliche Beirat erfüllt
seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er
sich um die religiöse Bildung und um die allgemeine
erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen
Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den
Vereinsmitgliedern.
d) Der/die Schriftführer/in
fertigt die Protokolle und Einladungen.
e) Der/die Sportwart/in ist
verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins.
f) Die Frauenwartin vertritt die
Interessen des Frauensports innerhalb des Vereins und gegenüber
den Verbänden, denen der Verein angehört.
g) Der/die Jugendleiter/in ist
die Betreuung und Vertretung der Kinder- und Jugendabteilung
aufgetragen.
h) Der/die Kassenwart/in
verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den
Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den berufenen Kassenprüfern
unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft. Ihm obliegt
die Kassenprüfung der Abteilungen.
i) Die Abteilungsleiter/innen
haben die Verantwortung für die Durchführung des
Sportbetriebes ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der
Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für
Mannschaftsabende und Spielersitzung, für die
Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind
für die Haltung und Disziplin, sowie der DJK-Werte
mitverantwortlich.
Sie haben bei den
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, die jährlich
stattfinden sollen, den Vereinspräsident/in oder seinen
Vertreter zu laden.
j) Der/die Pressewart/in
arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die
Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den
Pressestellen im Diözesan-, Landesverband und mit dem
DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der
DJK-Verbandszeitschrift.
k) Die Aufgaben des
Geschäftsführer können in einer Stellenbeschreibung
aufgezeigt werden.
§ 12 Wahl und
Beschlussfähigkeit
Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der
Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit
dem Vorstand bestellt. Die Abteilungsleiter/innen für die
einzelnen Sportarten werden alle 2 Jahre von ihren Abteilungen
gewählt.
Der
Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen.
Der
Vorstand trifft sine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Präsident/in einberufen werden.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Er
fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
§
13 Mitgliederversammlung
Der
Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
Mitgliederversammlung
(jährlich)
Außerordentliche
Mitgliederversammlung.
Zusammensetzung:
Zur
Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über
16jährigen Mitglieder.
Jüngere
Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste
beiwohnen.
§ 14 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung
über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für
den Verein (Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins,
Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen
Vereinen, Eintritt in die Verbände des Deutschen Sports oder
Austritt
b) Beratung und
Beschlussfähigkeit aller Fragen, die von so großer
Wichtigkeit sind, dass durch sie die wesentliche Grundlage des
Vereinsleben betroffen werden;
c) Wahl und Entlastung des
Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer;
d) Beschlussfassung über die
Jahresrechnung des Verein über das abgelaufene Vereinsjahr,
sowie evtl. Umlagen.
(2) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es mit
einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der
Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe
beim Vorstand beantragt.
Ein Beschluss, der sich auf
Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit
von ¾ der erschienenen Mitglieder.
(3) Die Einladung zur
Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu
übersenden.
§
15 Verfahrensbestimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist
vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
Anträge auf Änderung
der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur
Beschlussfassung eine ¾ Mehrheit erforderlich ist, müssen
1 Woche im voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen
ist.
Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit
einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht mitgezählt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme,
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Die Wahlen zum
Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern kein Antrag bzw. Kandidat
diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
Wahlen werden grundsätzlich
in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch
Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein
Widerspruch ergibt.
Abwesende können gewählt
werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen,
schriftlich erklärt haben.
Das Vorschlagsrecht für die
Wahlen haben:
die Mitgliederversammlung
der Vereinsvorstand.
(4) Die in einer
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem
Protokoll festzuhalten, das vom Präsidenten/in und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Austritt des Vereins
aus dem DJK-Sportverband sowie dem DJK-Diözesanverband
(1) Der Austritt (aus dem
DJK-Bundesverband) kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt
„Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
(2) Die Einladung zur
Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem
Diözesanverband vorzulegen.
(3) Der Austrittsbeschluss
(Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und
Bundesverband mitzuteilen.
(4) Der Austritt wird
rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der
Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller
bestehenden Verpflichtungen bestätigt.
(4) Im Falle des Ausschlusses
oder des Austritts des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen
Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege von
Bundesverband, Bistum oder von der Pfarrgemeinde zur Verfügung
gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für
die Sportpflege.
§ 17 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“
einberufenen mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung
nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so
ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen
einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
Die Einladung zur
Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem
Diözesanverband vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss (Auszug
aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband
unverzüglich mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins
fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der
der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und
ausschließlich in ökumenischem Geist für
gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu
verwenden.
Liquidator
des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der
vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des
Vereins am 24. September 2007 zu
Planegg angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
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