DJK Würmtal e.V.    Allgemeines    Vereinssatzung


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Vereinssatzung


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§ 1 Name und Wesen



(1) Der Verein führt den Namen DJK Würmtal e.V.



Er ist gegründet am 29.01.1956 (Wiedergegründet als Rechtsnachfolge des 1935 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins DJK Planegg).


Der Verein ist im Vereinsregister München eingetragen.


(2) Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und des DJK-Diözesanverbandes München-Freising


Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen.


Seine Farben sind weiß-gelb


(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.


(4) Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.


(5) Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder. Die DJK Würmtal ist ein wertorientierter Sportverein.


(6) Der Verein fördert die Jugendarbeit, dazu werden u.a. jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitgliedern.


(7) Der Verein DJK Würmtal e.V. mit dem Sitz in Planegg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (vom 1.1.1977).


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.


Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


(8) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.




§ 2 Ziele und Aufgaben



Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.


Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:


(1) Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.


(2) Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in seiner freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.


(3) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.


(4) Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.


(5) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.

Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.


(6) Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.




§ 3 Mitgliedschaft



(1) Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.


(2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind.

b) Passive Mitglieder, die bereit sind, den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten

c) Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben.


Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder gemäß der Ehrenordnung des Vereins oder beantragt Ehrungen für die nach den Ehrenordnungen des Bundes- und Diözesanverband.


(3) Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.




§ 4 Aufnahme, Austritt und Ausschluss



(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereins- oder Abteilungsvorstand.

Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein (DJK-Abteilung) erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereins- oder Abteilungsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.


(2) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.


(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Quartals und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.


(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.

Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.




§ 5 Rechte der Mitglieder



Die Mitglieder haben das Recht


(1) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der geltenden Bedingungen zu benutzen.


(2) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.




§ 6 Pflichten der Mitglieder



Die Mitglieder haben die Pflicht


(1) die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen und zu erfüllen;


(2) am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung aktiv teilzunehmen;


(3) im Sport eine faire, kameradschaftliche wertorientierte Haltung zu zeigen;


(4) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;


(5) die festgesetzten Beiträge zu entrichten;


(6) wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise auf die Satzung der DJK und die Grundsätze ihrer Sportpflege zu verpflichten.




§ 7 Beiträge und Umlagen



(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Diese können in einer Beitragsordnung geregelt sein.


(2) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.




§ 8 Organe



Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:


1. die Mitgliederversammlung,


2. der Vorstand.



§ 9 Vorstand



Zum Vereinsvorstand gehören:


a) der/die Präsident/in,

b) der/die stellvertretenden Vorsitzende/n,

c) der Geistliche Beirat,

d) der/die Schriftführer/in,

e) der/die Kassenwart/in

f) der/die Sportwart/in,

g) der/die Jugendleiter/in,

h) die Frauenwartin,

Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich:


j) die Abteilungsleiter/innen für die einzelnen Sportarten, sowie weitere Personen (z.B.


Der/die Präsident/in und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein stellvertretender Vorsitzender nur vertretungsberechtigt ist, wenn der/die Präsident/in verhindert ist.


Vertreter des Diözesanverbandes sollen zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen eingeladen werden.




§ 1o Aufgaben des Vereinsvorstandes



Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.


Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.


Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Verwaltung einen Geschäftsführer berufen.


Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind:


a) Die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen;


b) an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen in Bundes-, Landes-, Diözesan- und Kreisverband teilzunehmen;


c) die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen;


d) die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband, Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landessportbünde zu leisten;


e) für die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber den Landessportbünden und Fachverbänden zu sorgen.




§ 11 Aufgaben der Vorstandsmitglieder



Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK und der DJK Würmtal als wertorientierter Sportverein. Die Aufgaben im einzelnen sind:


a) Der/die Präsident/in ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er/Sie vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.


b) Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den/die Präsident(in) bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn/sie im Verhinderungsfall der nicht nachgewiesen braucht.


c) Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeine erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.


d) Der/die Schriftführer/in fertigt die Protokolle und Einladungen.


e) Der/die Sportwart/in ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins.


f) Die Frauenwartin vertritt die Interessen des Frauensports innerhalb des Vereins und gegenüber den Verbänden, denen der Verein angehört.


g) Der/die Jugendleiter/in ist die Betreuung und Vertretung der Kinder- und Jugendabteilung aufgetragen.


h) Der/die Kassenwart/in verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den berufenen Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft. Ihm obliegt die Kassenprüfung der Abteilungen.


i) Die Abteilungsleiter/innen haben die Verantwortung für die Durchführung des Sportbetriebes ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzung, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin, sowie der DJK-Werte mitverantwortlich.


Sie haben bei den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, die jährlich stattfinden sollen, den Vereinspräsident/in oder seinen Vertreter zu laden.


j) Der/die Pressewart/in arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen im Diözesan-, Landesverband und mit dem DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.


k) Die Aufgaben des Geschäftsführer können in einer Stellenbeschreibung aufgezeigt werden.




§ 12 Wahl und Beschlussfähigkeit



Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglieder­versammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Die Abteilungsleiter/innen für die einzelnen Sportarten werden alle 2 Jahre von ihren Abteilungen gewählt.

Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen.

Der Vorstand trifft sine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsident/in einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.



§ 13 Mitgliederversammlung



Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:


Mitgliederversammlung (jährlich)


Außerordentliche Mitgliederversammlung.


Zusammensetzung:


Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder.

Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.




§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung



(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:


a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Eintritt in die Verbände des Deutschen Sports oder Austritt


b) Beratung und Beschlussfähigkeit aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie die wesentliche Grundlage des Vereinsleben betroffen werden;


c) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer;


d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Verein über das abgelaufene Vereinsjahr, sowie evtl. Umlagen.


(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.


(3) Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu übersenden.



§ 15 Verfahrensbestimmungen



(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.


Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine ¾ Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.



(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.


Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.


Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.


(3) Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern kein Antrag bzw. Kandidat diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.


Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.


Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.


Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben:

die Mitgliederversammlung

der Vereinsvorstand.


(4) Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Präsidenten/in und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.




§ 16 Austritt des Vereins aus dem DJK-Sportverband sowie dem DJK-Diözesanverband



(1) Der Austritt (aus dem DJK-Bundesverband) kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen.


(3) Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen.


(4) Der Austritt wird rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt.


(4) Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege von Bundesverband, Bistum oder von der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.




§ 17 Auflösung des Vereins



Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ einberufenen mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.


Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.


Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.


Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.



Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 24. September 2007 zu Planegg angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

 
 




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